26.08.2010

Spenden für Opfer in Pakistan

Zuwendungen für die Opfer der Flut-Katastrophe in Pakistan können als Betriebsausgaben, Arbeitslohn oder Spenden abgezogen werden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die Voraussetzungen hierfür erläutert. Hieraus ergibt sich u. a.:

Unternehmer können Sponsoring-Maßnahmen, unentgeltliche Leistungen an Geschäftspartner oder Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) aus inländischem Betriebsvermögen an flutgeschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe abziehen. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an von der Flut betroffene Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu 600 € je Kalenderjahr, bei besonderen Notfällen in voller Höhe steuerfrei.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Arbeitslohn, sind diese Lohnteile nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Lohnteile zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers für betroffene Arbeitnehmer oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto verwendet werden. Der Lohnverzicht muss in den Lohnkonten der Arbeitnehmer verzeichnet werden.Spenden dienen der Förderung mildtätiger Zwecke und sind steuerbegünstigt. Bei Einzahlung auf eines der hierfür eingerichteten Sonderkonten gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck. Derartige Spenden werden unabhängig von der Höhe anerkannt.

Auch Spenden an Vereine, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Flutopfer zugeführt werden.

Die Regelungen gelten vom 30.07. bis 31.12.2010.



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Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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