31.08.2010

Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Stellen sind u. a. "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Wird dennoch ein "junger" Bewerber gesucht, ist die Stellenausschreibung unzulässig wegen eines Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Einem älteren abgewiesenen Stellenbewerber kann ein Entschädigungsanspruch zustehen, wenn ein jüngerer Bewerber eingestellt wird, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat.

Die Entscheidung betraf einen im Jahr 1958 geborenen Volljuristen, der sich im Jahre 2007 auf eine Stellenanzeige der Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift bewarb. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Die Beklagte hatte dem Kläger wegen einer unzulässigen Benachteiligung eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu zahlen.



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