31.08.2010

Veräußerungsgewinn bei zuvor entnommenen GmbH-Anteilen

Der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder AG bei einer Beteiligung ab 1 % ist steuerpflichtig. Anzuwenden ist das sog. Halbeinkünfteverfahren (halber Ansatz des Gewinns), ab 2009 das Teileinkünfteverfahren (Ansatz des Gewinns zu 60 %).

Für Anteile im Betriebsvermögen gelten die allgemeinen Vorschriften. So ist eine Entnahme von GmbH-Anteilen steuerpflichtig, also auch ohne Verkauf. Dies gilt selbst dann, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 1 % beträgt, der Verkauf auch aus dem Privatvermögen steuer-pflichtig wäre, die Anteile daher weiterhin steuerverstrickt sind.

Entnimmt ein Gesellschafter die Anteile aus einem Betriebsvermögen, gilt von da an als Anschaf-fungskosten der Anteile der Wert der Anteile bei der Entnahme. Hierdurch wird vermieden, dass der Gesellschafter bei einem späteren Verkauf die Wertsteigerungen, die während der Zugehörig-keit zum Betriebsvermögen entstanden sind, ein zweites Mal versteuern muss. Das Ausgeführte galt unstreitig schon immer jedenfalls dann, wenn die Entnahme der Anteile auch tatsächlich versteuert worden ist. Streitig war, ob der Wert der Anteile bei der Entnahme auch dann als Anschaffungskosten anzusetzen ist, wenn die Entnahme nicht versteuert worden ist, z.B. wegen irriger Beurteilung der Rechtslage. Der Bundesfinanzhof hat nun wie folgt entschieden:Ist die Entnahme nicht versteuert worden, aus welchen Gründen auch immer, sind bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen, also z.B. die bei der Gründung der GmbH übernommene Einlage. Dies folge aus dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn die Entnahme nicht versteuert worden ist, gebe es keinen Grund das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass als Anschaffungskosten der Wert bei Entnahme zu gelten habe



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