02.09.2010

Zum Steuererlass für Sanierungsgewinne

Der Erlass betrieblicher Schulden führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Wurden Schulden im Rahmen einer Sanierung erlassen, war dieser Gewinn früher kraft Gesetzes steuerbefreit. Mit Wirkung ab 1998 wurde diese Befreiung aufgehoben. Nach einem Schreiben der Finanzverwaltung aus dem Jahre 2003 kann jedoch für Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen gewährt werden. U. a. sind zunächst etwaige Verlustvorträge aufzubrauchen.

Es ist umstritten, ob die Finanzverwaltung zu einem Billigkeitserlass für Sanierungsgewinne berechtigt ist. Zum Teil wurde die Meinung vertreten, der Gesetzgeber habe sich mit Aufhebung der Steuerbefreiung gegen einen Erlass entschieden, woran die Finanzverwaltung gebunden sei. Der Bundesfinanzhof hält in einem aktuellen Urteil die Finanzverwaltung grundsätzlich für dazu berechtigt, einen Billigkeitserlass zu gewähren. Er verweist jedoch darauf, dass nach dem Schreiben der Finanzverwaltung nur ein Erlass bei sog. unternehmensbezogener Sanierung möglich ist, wenn also damit die Fortführung des Unternehmens erreicht werden soll. Nicht begünstigt ist der Schuldenerlass bei sog. unternehmerbezogener Sanierung. Deren Zweck ist nicht die Fortführung des Unternehmens, sondern sie soll es dem Unternehmer ermöglichen, sich schuldenfrei in das Privatleben zurückzuziehen oder sich eine andere Existenzgrundlage aufzubauen, z. B. als Angestellter. Bei unternehmerbezogener Sanierung ist ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem Urteil nicht möglich.

Hinweis: Um sich von den Schulden zu befreien, ohne das Unternehmen fortzuführen, steht dem Unternehmer u. U. die Verbraucherinsolvenz oder eine Restschuldbefreiung zur Verfügung. In diesen Fällen ist nach einem weiteren Erlass ebenfalls eine Steuerbefreiung für den Gewinn aus Erlass betrieblicher Schulden möglich, auch wenn es sich um eine unternehmerbezogene Sanierung handelt. Dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist nicht zu entnehmen, dass er dies für unzulässig hält.



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