06.09.2010

Geschäftsveräußerung im Ganzen ohne Übergang des Mietvertrages

Bei Grundstücksgeschäften kann die Übertragung eines vermieteten Grundstücks zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung führen, die damit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers. Dies gilt auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren wird insoweit nicht unterbrochen.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Sonderfall auch ohne Übergang eines Mietvertrages eine Geschäftsveräußerung angenommen, da die Beendigung des alten und der Abschluss eines neuen Mietvertrags zur Fortsetzung der bisherigen Vermietungstätigkeit führten.

In dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann im Jahr 01 ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück bebaut und umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet und aus den Baukosten den Vorsteuerabzug vorgenommen. Alleingesellschafterin der GmbH war die Ehefrau, die das Grundstück zum 31.12.03 erwarb. Zum selben Zeitpunkt endete der Mietvertrag mit der GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb ebenfalls zum 31.12.03 an den Ehemann veräußerte. Die Ehefrau als neue Eigentümerin des Grundstücks schloss daraufhin mit ihrem Ehemann als Käufer des Unternehmens einen Mietvertrag über das Grundstück ab dem 1.1.04, wobei sie auf die Steuerfreiheit der Vermietung verzichtete. Ab dem Jahr 07 vermietete sie das Grundstück umsatzsteuerfrei.

Die Beendigung des alten und der Abschluss eines neuen Mietvertrages führten hier zur Fortsetzung der bisherigen Vermietungstätigkeit, wobei die hierfür maßgeblichen Umstände den beiden an der Grundstücksübertragung beteiligten Personen aufgrund eines Gesamtplans bekannt waren. Für die Geschäftsveräußerung war unerheblich, dass auf die Ehefrau kein bestehender Mietvertrag übergegangen ist, sondern sie einen neuen Mietvertrag mit ihrem Ehemann als Erwerber des Geschäftsbetriebs des bisherigen Mieters abgeschlossen hat. Es kommt nicht auf eine "Identität bzw. Teilidentität der beiden Mietverhältnisse" an, denn die Geschäftsveräußerung setzt nicht die Fortsetzung der nämlichen Tätigkeit, sondern nur voraus, dass sich die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten hinreichend ähneln. Die Geschäftsveräußerung führte dazu, dass die Ehefrau die Vorsteuer aufgrund der steuerfreien Vermietung berichtigen musste.



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