08.09.2010

Erstattungszinsen des Finanzamts auf Einkommensteuer sind nicht zu versteuern

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die an das Finanzamt zu zahlen waren, als Sonderausgaben abgezogen werden. Erstattungszinsen waren steuerpflichtig. Nachdem die Nachzahlungszinsen aufgrund gesetzlicher Regelung vom Abzug ausgeschlossen wurden, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil zwar dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt. Er hat aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher stets als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerzahler überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof im Grundsatz zwar fest. Das gelte jedoch nicht, wenn die Steuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gesetzlich vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind. Dies hat zur Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerzahler nicht zu Einnahmen führt. Diese gelte auch entsprechend für die Erstattungszinsen.

Aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerzahler und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbachtlich.



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