09.09.2010

Änderung der Bemessungsgrundlage nach Abtretung von Forderungen?

Unklar waren bisher die umsatzsteuerlichen Folgen, wenn ein Unternehmer die durch eine Lieferung oder Leistung erlangte Forderung an ein anderes Unternehmen unter dem Nennwert abtritt, z.B. an ein Factoring-Unternehmen. Aus einen neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ergibt sich dazu:

Die Abtretung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Umsatzsteuer des Geschäfts mit dem Kunden, der Schuldner der abgetretenen Forderung ist. Für die Höhe der Umsatzsteuer ist maßgebend der Betrag, den der Kunde an den Empfänger der Abtretung zahlt (z.B. an das Factoring-Unternehmen). Zahlt der Kunde den vollen Betrag der Forderung, wie es in der Regel der Fall sein wird, ändert sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer also nicht.

Bezahlt der Kunde die Forderung nicht voll, sei es aus Zahlungsschwierigkeiten oder weil er Einreden geltend macht, ist Bemessungsgrundlage nur der gezahlte Betrag (dies ist der Bruttobetrag). Der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, hat dann die Umsatzsteuer zu berichtigen, er kann also die bereits an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer teilweise zurückerhalten. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich die Höhe der Umsatzsteuer nach dem Betrag richtet, den der Kunde zahlt.

Versteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung), richtet sich die Höhe der Umsatzsteuer und der Zeitpunkt der Versteuerung nach dem Eingang der Zahlungen beim Forderungsempfänger (Factoring-Unternehmen). Kann der Unternehmer dies nicht feststellen, ist dem ggf. durch Schätzungen abzuhelfen.

Es ist Sache des Unternehmers, sich von dem Abtretungsempfänger über Forderungsausfälle oder über den Eingang von Zahlungen unterrichten zu lassen, und das Nötige dazu zu vereinbaren.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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