10.09.2010

Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Ein Steuerzahler ließ im Jahr 2006 in seinem Wohnhaus von einem Handwerksbetrieb F Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus ausführen. Die Arbeitskosten hierfür betrugen 3.000 €. Besondere handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse waren zur Ausführung dieser Arbeiten nicht erforderlich. Unabhängig von diesen Arbeiten ließ er im selben Jahr den Eingangsbereich des Hauses durch den Handwerksbetrieb M neu gestalten. Die Arbeitskosten für diese Arbeiten, die handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderten, betrugen 2.320 €.

In der Einkommensteuererklärung beantragte er für die Kosten der Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und daneben für die Kosten der Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen. Das Finanzamt behandelte die von beiden Betrieben durchgeführten Arbeiten als Handwerkerleistungen und gewährte nur hierfür den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 €.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Er hat nun entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sämtliche handwerkliche Tätigkeiten umfasst. Hierzu gehören auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen beurteilt wurden. Folglich überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht mehr. Die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 erforderliche Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht länger erforderlich.



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