14.09.2010

Auseinandersetzung unter Freiberuflern

Setzen sich nach Auflösung einer Sozietät die Sozien in der Weise auseinander, dass sie die Sachwerte unter sich aufteilen und um die bisherigen Mandanten werben, ist damit der Geschäftswert abgegolten.

Ein Sozius hat daher keinen Anspruch gegen die anderen auf eine Abfindung für den Praxiswert, auch wenn es ihm nicht gelungen ist, so viele ehemalige Mandanten der Praxis für sich zu gewinnen, wie es seinem Anteil an der Sozietät entsprochen hätte



Abfindung
Auseinandersetzunglösung
Freiberufler
Sozietät


Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück