21.09.2010

Geheime Aufzeichnungen haben Vorrang vor günstigerer Schätzung

In einem Beschluss über die Zulassung einer Revision ging es, soweit aus dem nur unvollständig mitgeteilten Sachverhalt zu schließen, um folgenden Fall:

Bei einer Pizzeria war die Buchführung nicht ordnungsgemäß, weshalb die dort erklärten Umsätze nicht vom Finanzamt anerkannt wurden. Anscheinend hatte der Wirt aber an anderer Stelle, in seinem Kalender, Aufzeichnungen über die Höhe der Umsätze geführt, die dem Finanzamt bekannt wurden. Finanzamt und Finanzgericht gingen von diesen Umsätzen aus.

Der Wirt machte demgegenüber geltend, wegen der nicht ordnungsgemäßen Buchführung hätte der Gewinn geschätzt werden müssen. Danach hätten sich ein niedrigerer Umsatz und Gewinn ergeben müssen. Die im Kalender enthaltenen Umsätze lägen außerhalb eines Schätzungsrahmens und seien unwahrscheinlich hoch. Sie hätten daher vom Finanzamt der Steuerfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Es wäre auch eine Vergleichsrechnung notwendig gewesen.

Der Bundesfinanzhof wies dies zurück: Es sei glaubhaft gewesen, dass im Kalender die tatsächlichen Umsätze verzeichnet waren. Daher habe die Höhe der Umsätze festgestanden. Wenn ein Sachverhalt feststehe, stelle sich die Frage einer Schätzung erst gar nicht. Es sei in einem solchen Fall auch ohne Belang, ob die festgestellten Umsätze innerhalb eines Schätzungsrahmens lagen. Ebensowenig stelle sich die Frage einer Verprobung in Form einer Vergleichsrechnung. Die Steuer wurde daher aufgrund der Aufzeichnungen festgesetzt, die der Wirt wohl zunächst insgeheim nur für sich selbst gefertigt hatte



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