24.09.2010

Arbeitslohn von Dritten oder von Gesellschaftern

Auch Zuwendungen durch Dritte können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass sich dem Arbeitnehmer die Zuwendung als Frucht der Dienstleistung für seinen Arbeitgeber darstellt. Entscheidend ist, ob die Dienstleistung ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Zuwendungen aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung, z.B. einer auf privaten Gründen beruhenden Schenkung oder testamentarischen Zuwendung, sind kein Arbeitslohn. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Dritten ist nicht entscheidend.

Wenn der Arbeitgeber von der Zuwendung Kenntnis hat, ist er grundsätzlich zum Einbehalt der Lohnsteuer verpflichtet. Von Kunden gezahltes Trinkgeld ist allerdings grundsätzlich steuerfrei.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann daher z.B. auch vorliegen, wenn Gesellschafter einer GmbH deren Arbeitnehmern durch Sachprämien, Veranstaltungen, Urlaubsreisen u.a. für Leistungen belohnen oder anspornen wollen.

Andererseits können auch Zuwendungen durch den Arbeitgeber im Einzelfall auf privaten Gründen beruhen, weshalb sie dann kein Arbeitslohn sind. Es kann sich aber um eine steuerpflichtige Schenkung handeln, soweit die Freibeträge überschritten sind (der Freibetrag wird in der Regel 20.000 € betragen). Für eine private Zuwendung kann sprechen, wenn ihre Höhe zur Arbeitsleistung in keinen angemessenen Verhältnis steht.



Arbeitslohn
Dritte
Schenkung


Haftungshinweis:
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