01.10.2010

Insolvenzrecht: Mitteilung jedes Umzugs in der Wohlverhaltensphase

In der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch, wenn die Wohnsitzgemeinde gleich bleibt. Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger vorliegt.Ein derartiger Fall ist gegeben, wenn sich der Schuldner weigert, Lohnabrechnungen oder Einkommensnachweise vorzulegen, oder er schon den Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Treuhänders vereitelt. Allein dieser Umstand lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält. Dies muss dann nicht weiter glaubhaft gemacht werden. (Bundesgerichtshof)



Mitteilungspflichten
Umzug
Wohlverhaltensphase

Haftungshinweis:
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