11.10.2010

Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Kündigung durch Großvermieter

Ein gewerblicher Großvermieter verfügte über eine Vielzahl von Wohnungen. Als ein Wohnungsmieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand geriet, erklärte er diesen mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Er klagte u.a. auf Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 €.

Hierzu entschied nun der Bundesgerichtshof, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.



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