25.10.2010

Abzug verlorener Gesellschafterdarlehen

Bisher konnten Gesellschafter einer GmbH verlorene Darlehen, die sie der GmbH gewährt hatten, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Verlorene Darlehen konnten zu den Anschaffungskosten der Anteile hinzugerechnet werden. Im Fall der Veräußerung der Anteile oder bei Liquidation (Insolvenz) der GmbH verringerte sich so ein Veräußerungsgewinn oder es erhöhte sich ein -verlust. Voraussetzung für die Berücksichtigung war, dass das Darlehen eigenkapitalersetzend war. Je nach Fallgestaltung war das Darlehen bei Verlust mit dem Nennwert oder einem eventuell geringeren späteren Wert zu berücksichtigen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wurden die Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen aus dem GmbH-Gesetz herausgenommen und durch andere Regelungen im Insolvenzrecht bzw. Gläubigeranfechtungsgesetz ersetzt. Es entstand die Frage, ob dies Auswirkungen bei Verlust von Gesellschafterdarlehen hat. Hierzu hat nun die Finanzverwaltung in einem Erlass Stellung genommen. Danach gelten im Wesentlichen die bisherigen Grundsätze weiterhin. Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Hingabe in der Krise: Wurde das Darlehen gewährt, als die GmbH von Dritten keinen Kredit mehr erhalten hätte, kann das verlorene Darlehen mit dem Nennwert berücksichtigt werden.

Stehen gelassene Darlehen: Hat der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen vor der Krise gewährt, es aber nach Eintritt der Krise nicht abgezogen, ist es mit dem Wert zu berücksichtigen, den es hatte, als der Gesellschafter es nach Eintritt der Krise hätte abziehen können.

Finanzplandarlehen: Darlehen, die von vornherein in die Finanzierung der Gesellschaft einbezogen wurden anstelle bzw. zur Ergänzung von Eigenkapital, können im Falle des Verlustes mit dem Nennwert berücksichtigt werden.

Krisenbestimmte Darlehen: Hat der Gesellschafter schon vor Beginn der Krise das Darlehen gewährt und sich verpflichtet, es auch im Fall einer Krise nicht abzuziehen, ist das Darlehen bei Verlust mit dem Nennwert anzusetzen. Wie krisenbestimmte Darlehen werden auch Darlehen behandelt, deren Bezahlung durch die Gesellschaft nach dem Gläubigeranfechtungsgesetz oder nach der Insolvenzordnung angefochten werden könnten. Das Darlehen ist mit dem Wert zu berücksichtigen, den es bei Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist hatte (z.B. ein Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags). Es wird so angesehen, als habe sich der Gesellschafter in dem Moment, in dem das Anfechtungsrecht entstand, freiwillig verpflichtet, das Darlehen in der Krise stehen zu lassen.

Das Vorstehende gilt nur, wenn sich die Anteile an der GmbH im steuerlichen Privatvermögen befinden. Sind die Anteile Betriebsvermögen, sind Darlehensverluste in der Regel betriebliche Verluste nach allgemeinen Grundsätzen.



Darlehen
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GmbH-Gesellschafter
Verlust

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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