27.10.2010

Zur Steuerbefreiung von Post-Universaldienstleistungen

Seit dem 1.7.2010 gilt eine neue Regelung für Post-Universalleistungen. Hierbei handelt es sich um ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend im gesamten Bundesgebiet in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Die Finanzverwaltung erläutert in einem umfangreichen Schreiben unter welchen Voraussetzungen derartige Leistungen steuerbefreit sind. Erforderlich ist u.a., dass mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sind, in denen Verträge über Beförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können. Briefkästen müssen ausreichend vorhanden sein, so dass ein Kunde in bebauten Gebieten nicht mehr als 1.000 m zurücklegen muss, um zu einem Briefkasten zu kommen. Sie müssen werktäglich geleert werden. Briefsendungen sind mindestens einmal werktäglich zuzustellen. Das Schreiben enthält entsprechende Regelungen für Zeitschriften und Pakete. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüft, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen. Entsprechende Anträge sind an das BZSt zu stellen.



Post-Universalleistungen
Postdienstleistungen
Steuerbefreiung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück