04.11.2010

Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können für die ersten drei Monate Mehraufwendungen für Verpflegung (in Höhe bestimmter Pauschalen von 6, 12 oder 24 €) als Werbungskosten abgezogen werden. Diese zeitliche Begrenzung sieht der Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß an. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens.



doppelte Haushaltsführung
Verpflegungsmehraufwendungen
Werbungskosten


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