05.11.2010

EuGH-Vorlage: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses

Bei Gebäuden, die teils steuerpflichtig und teils steuerfrei vermietet sind, können Vorsteuerbeträge nur für Aufwendungen abgezogen werden, die auf die steuerpflichtige Vermietung anfallen. Betreffen z.B. Renovierungsmaßnahmen das gesamte Gebäude, ist die Vorsteuer aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächenschlüssel), nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber auch die für Vermieter oft günstigere Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Nach der seit dem 1.1.2004 geltenden gesetzlichen Regelung darf eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, ist eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch ausgeschlossen.

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun beim Europäischen Gerichtshof angefragt, ob diese Einschränkung des Umsatzschlüssels mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen. Der Senat bezweifelt jedoch, dass die Voraussetzungen für einen dieser Ausnahmefälle vorliegen.



EuGH-Vorlage
Flächenverhältnis
Gebäude
Umsatzverhältnis
Vorsteueraufteilung

Haftungshinweis:
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