16.11.2010

Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen

In einer sogenannten glaubensverschiedenen Ehe ist nur ein Ehepartner Mitglied einer steuerberechtigten Kirche. Der andere Ehegatte gehört keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft an, die keine Steuern erhebt. Dennoch wird bei der Zusammenveranlagung auch sein Einkommen für die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer herangezogen. Das Bundesverfassungsgericht sieht dies aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Das Gericht hat sechs Verfassungsbeschwerden von keiner Kirche angehörenden Ehegatten nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorlagen.



Ehegatte
glaubensverschieden
Kirchensteuer


Haftungshinweis:
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