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26.09.2012
Eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwertes verbriefen, erkennt die Finanzverwaltung allein wegen unter den Nennbetrag gesunkener Kurse nicht mehr an. Der Inhaber der...weiter