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08.08.2014
Pflegen Sie eine hilflose Person, können Sie entweder die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen oder pauschal einen Pflegepauschbetrag von 924 € pro Jahr geltend machen. Für den Pauschbetrag gelten die Voraussetzungen,...weiter
09.05.2011
Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben im Einzelnen ausgeführt, wie Vergütungen für verschiedene Betreuungsleistungen von Kindern, die nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbracht werden, steuerlich zu beurteilen sind. Dabei hat sie die...weiter
14.11.2008
Eine Person, die eine andere Person pflegt, kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihr durch die Pflege entstehen, einen Pflegepauschbetrag von 924 € beanspruchen. Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person, ist der...weiter
05.03.2020
Wer eine (nicht nur vorübergehend) hilflose Person pflegt, kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung einen Pflege-Pauschbetrag von 924 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, sofern er keine Einnahmen für die Pflege erhält. Eine weitere...weiter