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15.01.2009
Ein Umzugsunternehmen verkaufte auch Falt- und Bücherkartons. Insoweit Käufer erworbene gebrauchte Kartons zurückgaben, wurde ihnen jeweils ein Teil des Kaufpreises erstattet. Der Unternehmer behandelte diese Zahlungen als Erlösschmälerungen und...weiter