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26.08.2015
Seit dem 01.01.2009 dürfen Kapitalanleger nur noch den pauschalen Sparerpauschbetrag von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung) bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen; für die tatsächlich entstandenen Werbungskosten gilt seither ein...weiter