15.03.2011

Vorschuss oder Darlehen bei Musikern

Freiberufliche Künstler, z.B. Musiker, ermitteln ihren Gewinn meist nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Bei dieser sind bereits erhaltene Vorauszahlungen für künftige Leistungen als Betriebseinnahmen anzusetzen. Erhaltene Darlehen sind dagegen ergebnisneutral, beeinflussen den Gewinn nicht.Ein Komponist hatte mit einem Musikverlag einen sog. Autoren-Exklusiv-Vertrag geschlossen, wonach er und der Verlag in einem bestimmten Verhältnis an den Ausschüttungen der Gema beteiligt werden sollten. Der Komponist erhielt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Verlag "Darlehen", die mit seinen späteren Zahlungen der Gema verrechnet werden sollten. Er berücksichtigte in seiner Einnahmen-Überschussrechnung nicht die Darlehen, sondern erst die die auf ihn entfallenden Gema-Ausschüttungen als Betriebseinnahmen. Das Finanzamt sah bereits die Darlehen als Vorschuss und damit als steuerpflichtige Betriebseinnahmen an.Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Komponisten Recht und nahm ein Darlehen aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarungen an, die für ein echtes Darlehen sprächen, Dem habe die steuerliche Beurteilung zu folgen. So sei kein Wille des Verlags erkennbar gewesen, dem Komponisten die Vergütungen der Gema vorauszuzahlen.



Autoren-Exklusiv-Vertrag
Darlehen
Musiker
Vorschuss

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