12.05.2011

Schadensersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen

Ein Arbeiter wurde zu Arbeiten herangezogen, bei denen asbesthaltiger Staub freigesetzt wurde. Nachdem das Gewebeaufsichtsamt eine Einstellung der Arbeiten verfügt hatte, verklagte der Arbeiter die Stadt, die ihn zu den Arbeiten herangezogen hatte, auf Schadensersatz. Diese habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Stadt nur dann für mögliche Schäden hafte, die der Arbeiter aufgrund der Arbeiten erleidet, wenn sie ihm die Tätigkeit zugewiesen habe, obwohl ihm bekannt war, dass der Arbeiter damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war. Sie müsse dabei eine Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. bedingter Vorsatz). Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung vorlagen, musste noch die Vorinstanz aufklären.



Asbest
Bauarbeiten
Gesundheitsgefährdung
Schadensersatz

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück