16.05.2011

Richterin: Kein Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch als Werbungskosten bis zu 1.250 € berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug ist dagegen möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Auf diese letztgenannte Regelung berief sich eine Amtsrichterin und machte die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend. Ihre einmal in der Woche im Sitzungssaal durchgeführten Verhandlungen seinen lediglich die nach außen sichtbare Tätigkeit ihrer richterlichen Arbeit. Berufsprägend sei das Fällen der Entscheidungen im Arbeitszimmer. Das Finanzamt als auch das Niedersächsische Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht an. Nach Auffassung des Gerichts liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Richterin in der Durchführung der mündlichen Verhandlungen im Gericht. Diesen komme im Zivilprozess erhebliche Bedeutung zu.



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