27.05.2011

Kündigungsschutz: Alter vor Kinderzahl bei der Sozialauswahl

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen. Bislang ist weitgehend ungeklärt, welches Gewicht dabei den einzelnen Kriterien zukommt.Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun entschieden, dass Alter der Kinderzahl vorgeht. Das Urteil betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos war. Das Gericht sah die Kündigung des älteren Arbeitnehmers als unwirksam an, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen habe, alsbald eine neue Beschäftigung zu finden. Die Unterhaltpflichten für die Kinder würden in diesen Fällen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt.



Alter
Auswahl
betriebsbedingt
Kinder
Kündigung
Kündigungsschutz
LAG Köln, Urteil v. 18.2.2011 - 4 Sa 1122/10.
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