02.08.2011

Ablösung eines Erbbaurechts als Werbungskosten

Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück gegen Zahlung eines Erbbauzinses wird steuerlich wie ein Miet- oder Pachtvertrag behandelt. Der Eigentümer des Grundstücks erzielt aus dem Zins Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zahlungen des Eigentümers an den Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Grundstücks. Sie sind daher steuerlich nicht absetzbar, können allenfalls einen späteren Veräußerungsgewinn mindern, falls dieser steuerpflichtig ist. Im Einzelfall kann die Ablösung aber zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören, das nach Löschung des Erbbaurechts auf dem Grundstück errichtet wird. Die Ablösung erhöht dann die Abschreibung auf das Gebäude.

Die Zahlung zur Ablösung des Erbbaurechts kann aber auch zu den sofort absetzbaren Werbungskosten gehören, wenn der Eigentümer das Erbbaurecht ablösen will, um mit einem anderen Interessenten einen neuen Erbbaupachtvertrags abzuschließen mit einem höheren Erbbauzins. Dies gilt entsprechend für Ablösungen, die an einen Mieter gezahlt werden. (Bundesfinanzhof)



Werbungskosten
Erbbaurecht
Abblösungen
Anschaffungskosten
BFH v. 26.1.2011, IX R 24/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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