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02.08.2011
Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück gegen Zahlung eines Erbbauzinses wird steuerlich wie ein Miet- oder Pachtvertrag behandelt. Der Eigentümer des Grundstücks erzielt aus dem Zins Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Zahlungen...weiter