17.08.2011

Verweigerung eines freihändigen Verkaufs durch Insolvenzverwalter

Insolvenzgläubiger, denen ein Absonderungsrecht an zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen zusteht, können abgesonderte Befriedigung verlangen. Sie erhalten vorrangig den Erlös aus Verwertung des Gegenstands, sie sind nicht auf die Insolvenzmasse angewiesen. Ein Absonderungsrecht kann z.B. einem Lieferanten zustehen auf Grund eines Eigentumsvorbehalts, einem anderen Insolvenzgläubiger aufgrund ein Pfandrechts, eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts oder eines anderen pfandähnlichen Rechts.

Die Verwertung der Sache hat grundsätzlich durch Versteigerung zu erfolgen. Ist jedoch eine andere Form der Verwertung zweckmäßiger, kann jeder Beteiligte diese Form der Verwertung verlangen. In Betracht kommt z.B. ein freihändiger Verkauf.

Ein Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem Absonderungsberechtigten schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Zustimmung zur Verwertung einer Sache durch freihändigen Verkauf verweigert, durch die ein wesentlich höherer Erlös als durch Versteigerung zu erwarten ist. Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er einem freihändigen Verkauf nicht zustimmt, so der Bundesgerichtshof. Dies kommt in Betracht, wenn eine günstige, nur vorübergehende Verkaufsgelegenheit besteht, z.B. im Weihnachtsgeschäft. In diesem Fall kann es pflichtwidrig sein, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Verwertung bis zum regulären Insolvenzverfahren wartet.



Insolvenzverwalter
Schadensersatz
Verwertung
freihändiger Verkauf
BGH v. 5.5.2011, IX ZR 144/10, DB 2011 S. 1802
Haftungshinweis:
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