18.08.2011

Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten

Bislang können die Aufwendungen für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung unmittelbar nach dem Abitur nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben bis zu 4.000 € im Jahr abgezogen werden. Dies wird aus einer gesetzlichen Regelung abgeleitet, wonach ein Abzug der Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Der Bundesfinanzhof hat insoweit einen Abzug abgelehnt, da die Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließendem Einnahmen ständen.

Hiervon ist er nun abgewichen. Die bisherige Sichtweise könne sich zwar aus der Gesetzesbegründung ergeben, fände aber keine hinreichende Grundlage im Gesetzeswortlaut. Aus diesem könne kein generelles Abzugsverbot hergeleitet werden. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Fällen entschieden, dass die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können. Die Urteile betrafen die Aufwendungen für ein Medizinstudium sowie die Ausbildung zum Berufspiloten. In beiden Fällen sah das Gericht die Kosten der Ausbildung als hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst an.



Werbungskosten
Studienkosten
vorweggenommen Werbungskosten
Erststudium
Erstausbildung
Pilotenausbildung
Medizinstudium
BFH v. 28.7.2011, VI R 38/10 (Pilotenausbildung), VI R 7/10 (Medizinstudium)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück