26.08.2011

Gruppenkrankenversicherung als Sachbezug

Ausgaben des Arbeitgebers, um seinen Arbeitnehmer für den Fall von Krankheit, des Unfalls, der Invalidität oder des Todes abzusichern – Zukunftssicherung – sind grundsätzlich Arbeitslohn. Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer oder eine Versorgungseinrichtung, sind bereits die Beiträge des Arbeitgebers Arbeitslohn, nicht erst die Leistungen der Versicherung oder der Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge sind als Sachbezug zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, anstelle der Beiträge eine Auszahlung in Geld zu erhalten. In einer neuen Entscheidung wendet der Bundesfinanzhof die neuen Grundsätze zur Abgrenzung des Sachbezugs von Barlohn bei Gutscheinen entsprechend auf die Zukunftssicherung an. Auf Sachlohn ist die Freigrenze von monatlich 44 € für bestimmte Sachbezüge anwendbar. Demnach können z.B. Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung für Saisonarbeitskräfte ggf. steuerfrei sein. Die Arbeitskräfte werden meist keinen Anspruch auf Lohn in Geld statt des Versicherungsschutzes haben.

Die Beiträge zur Zukunftssicherung können im Einzelfall auch steuerfrei sein, soweit der Arbeitgeber sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zahlt.



Arbeitslohn
Gruppenkrankenversicherung
Beiträge
Sachbezug
BFH v. 14.4.2011, VI R 24/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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