24.10.2011

Versorgungsleistungen: Schriftliche Änderung des Versorgungsvertrags

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen (z.B. bei vorweggenommener Erbfolge) sind unter bestimmten Voraussetzungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und vom Berechtigten als Einkünfte zu versteuern.

Werden die aufgrund eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse willkürlich nicht mehr erbracht, werden sie steuerrechtlich nicht mehr anerkannt, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden.

Nachträgliche Einschränkungen der Rentenverpflichtung können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur anerkannt werden, wenn sie schriftlich belegt werden. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung auch auf dauernde Lasten an. Die Schriftform gilt für alle Vertragsänderungen nach dem 29.7.2011 (Verkündung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt).



Versorgungsvertrag
Versorgungsleistungen
Änderung
vorweggenommene Erbfolge
Schriftform
dauernde Last
OFD Frankfurt/M. v. 19.8.2011,S 2221 A - 82 - St 218 , DStR 2011 S. 2099
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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