11.01.2012

Kinderbetreuungskosten während der Arbeitslosigkeit

Nach der bis zum Ende des Jahres 2011 geltenden Regelung können Kinderbetreuungskosten, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusammenlebende Eltern müssen beide erwerbstätig sein. Der Abzug ist betragsmäßig auf von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind begrenzt.

Hierzu hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Aufwendungen auch berücksichtigt werden können, wenn nur ein Elternteil berufstätig ist, der andere arbeitslos ist und sich während dieser Zeit durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Voraussetzung für den Abzug ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung. Es muss anhand objektiver Umstände feststellbar, dass der Elternteil den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat. Indiz hierfür ist auch der zeitliche Zusammenhang mit der Aufnahme einer (neuen) Erwerbstätigkeit.

Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht bei einem Ehepaar als erfüllt an, bei dem der Ehemann das ganze Jahr erwerbstätig, die Ehefrau von Januar bis September arbeitslos war und anschließend eine Beschäftigung aufnahm. Das Betreuungsverhältnis war nur zum Schuljahresende kündbar. Die Aufwendungen seien im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit angefallen. Wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen. Die Kinderbetreuungskosten konnten somit für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit der Ehefrau (in begrenzter Höhe) berücksichtigt werden. Das Finanzamt hatte sie nur für eine Übergangszeit von vier Monaten anerkannt.

Hinweis: Ab dem Jahr 2012 werden Betreuungskosten ab Geburt des Kindes, wie bisher betragsmäßig begrenzt, grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben berücksichtigt. Es wird nicht mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten unterschieden.



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FG Düsseldorf, Urteil v. 12.10.2011, 7 K 2296/11 E
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