19.01.2012

Keine Korrektur einer Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

Für die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld läuft eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch des Finanzamts auf die Steuerzahlung fällig geworden ist. Die Abschlusszahlung für die Einkommensteuer ist z.B. einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Zahlungsverjährung ist von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Bei dieser geht es darum, bis wann ein Steuerbescheid ergehen kann, z.B. ein Einkommensteuerbescheid für ein zurückliegendes Jahr.

Zugleich mit einem Steuerbescheid ergeht in der Regel eine Abrechnungsverfügung. Darin wi­rd festge­stellt, welche bereits gezahlten Beträge auf den festgesetzten Steuerbetrag anzurechnen sind, z.B. Einkommensteuervorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer.

Das Finanzamt hatte in einer Abrechnungsverfügung über die Einkommensteuer infolge eines Eingabeversehens die anzurechnende Lohnsteuer viel zu hoch angegeben. Es erstattete daher die vermeintlich zu hohe bereits gezahlte Steuer. Den Fehler bemerkte es erst nach sechs Jahren. Es erließ eine geänderte Abrechnungsverfügung und verlangte eine Nachzahlung. Finanzamt und Finanzgericht waren der Meinung, eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährung erst nach Ergehen der geänderten Abrechnungsverfügung zu laufen beginne.

Der Bundesfinanzhof gab dagegen den Klägern recht und hob den Bescheid über die Steuernachforderung auf. Die Zahlungsverjährung beginne grundsätzlich nach Erlass des betreffenden Steuerbescheids. Nach Ablauf der Frist solle Rechtsfrieden herrschen. Die Anrechnungsverfügung sei für den Lauf der Zahlungsverjährung ohne Bedeutung, da sonst praktisch nie Zahlungsverjährung eintreten könne.

Die neue Entscheidung wirkt aber auch zu Lasten des Steuerzahlers. Fünf Jahre nach Ergehen des Steuerbescheids und einer Anrechnungsverfügung kann er nicht mehr geltend machen, es sei zu wenig an Vorauszahlungen oder Abzugssteuern angerechnet worden.



Anrechnungsverfügung
Zahlungsverjährung
Steuerschuld
BFH v. 25.10.2011, VII R 55/10
Haftungshinweis:
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