14.02.2012

Gemeinde: Umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Stellplätzen (Tiefgarage)

Eine Gemeinde hatte eine Tiefgarage als öffentliche Straße gewidmet. Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung überließ sie die Stellplätze entgeltlich. Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die Gemeinde mit der Tiefgararge einen Betrieb gewerblicher Art unterhielt und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbrachte. Das Finanzgericht sah die Vermietung als umsatzsteuerfreie hoheitliche Tätigkeit an.

Der Bundesfinanzhof gab nun dem Finanzamt Recht. Die Gemeinde war unternehmerisch tätig. Sie übte mit der Tiefgarage eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushob. Sie trat dabei in Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Die Parkraumüberlassung erfolgte zwar auf hoheitlicher Grundlage (Regelung durch Parkuhren). Die Nichtbesteuerung würde jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Denn bei der Tiefgarage, wie auch z.B. bei einem Parkhaus, handelt es sich um eine selbständige, neben der Straße liegende Parkfläche, die auch von privaten Anbietern zur Nutzung überlassen werden kann.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach er Wettbewerbsverzerrungen verneint hatte. Er hat offen gelassen, ob auch ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern vorliegen würde, wenn es sich um unselbständige, in den Straßenkörper einbezogene Parkplatzflächen auf öffentlich- rechtlich gewidmeten Straßen handelt.



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BFH v. 1.12.2011, V R 1/11, DB 2012 S. 324
Haftungshinweis:
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