15.02.2012

Grundstücksschenkung an ein Kind und Weiterschenkung an Ehegatten

Ein Vater übertrug seinem Sohn mit notariellem Vertrag eine Wohnung unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil. In einem weiteren Vertrag vom selben Tag übertrug der Sohn die Hälfte der Wohnung auf seine Ehefrau als ehebezogene Zuwendung. Im Grundbuch wurden die Ehegatten als Miteigentümer eingetragen, ohne Zwischeneintragung des Sohnes. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Vater die Wohnung je zur Hälfte an Sohn und Schwiegertochter übertragen hatte und setzte gegenüber der Schwiegertochter Schenkungsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof bezweifelt diese Beurteilung und hat die Vollziehung des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides ausgesetzt. Wer Schenker und Bedachter bei einer Schenkung ist, ergibt sich ausschließlich aus der Zivilrechtslage. Erhält der Bedachte den Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dem Schenker, sondern von einem Dritten (Mittelsperson), kann es sich hierbei um zwei getrennt zu beurteilende Schenkungen (Schenkung 1 vom Schenker an den Dritten und Schenkung 2 vom Dritten an den Bedachten) oder nur um eine Schenkung (vom Schenker an den Bedachten) handeln. Dies richtet sich danach, ob der Dritte selbst über die Verwendung des Schenkungsgegenstandes entscheiden konnte.

Erhält der Dritte eine Zuwendung, die er aufgrund einer mit dem Schenker bestehenden Verpflichtung an einen Bedachten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Bedachten vor. Besteht keine derartige Verpflichtung und wendet der Dritte den ihm zugewendeten Gegenstand freigebig dem Bedachten zu, scheidet eine Schenkung des Schenkers an den Bedachten aus. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker weiß oder damit einverstanden ist, dass der zugewendete Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung weiter verschenkt wird.

Nach diesen Grundsätzen ging der Bundesfinanzhof hier von zwei Schenkungen aus. Der zwischen Vater und Sohn geschlossene Überlassungsvertrag enthielt keine Verpflichtung des Sohnes zur Weiterübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung auf die Schwiegertochter. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf Schwiegerkinder zu übertragen. Der Vater hatte die Wohnung dem Sohn geschenkt, der es dann anschließend zur Hälfte auf seine Ehefrau übertragen hatte.



Schenkung
Weiterschenkung
Verpflichtung
Dritte
vorweggenommene Erbfolge
BFH v. 30.11.2011, II B 60/11
Haftungshinweis:
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