27.03.2012

Gläubigerbenachteiligung: Einsetzung als Bezugsberechtigten

Rechtshandlungen, mit denen ein Schuldner beabsichtigt, seine Gläubiger zu benachteiligen, sind unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens anfechtbar. Eine anfechtbare Handlung kann auch die unentgeltliche Übertragung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung auf einen Dritten sein, z.B. auf einen Angehörigen.

Wird das Bezugsrecht unwiderruflich übertragen, liegt bereits hierin die ggf. anfechtbare Handlung, denn hiermit scheidet der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus. Bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts liegt die anfechtbare Handlung dagegen erst im Eintritt des Versicherungsfalles, also z.B. in der Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Bis dahin hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, das Bezugsrecht zu widerrufen. Demnach könnten seine Gläubiger seine Rechte aus der Versicherung pfänden und dann das Bezugsrecht widerrufen. Die Versicherungsleistung stünde ihnen so als Haftungsmasse zur Verfügung.

Wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht wieder in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt, was mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich ist, ist ebenfalls erst die Auszahlung der Versicherungsleistung anfechtbar. Die Rechtslage ist dann wie bei einem von vorn­herein widerruflichem Bezugsrecht. (Bundesgerichtshof)

Hinweis: Ob die anfechtbare Handlung bereits in der Einräumung des Bezugsrechts liegt oder erst in der Auszahlung der Versicherungssumme, ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ab wann die Anfechtungsfristen laufen.



Gläunigerbenachteiligung
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Bezugsrecht
Widerruf
BGH v. 26.1.2012, IX ZR 99/11, DB 2012 S. 570
Haftungshinweis:
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