10.05.2012

Zinsschranke verfassungsmäßig?

Das Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008 hat den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben eingeschränkt. Soweit Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen, sind sie nur absetzbar bis 30 % des Gewinns vor Abzug von Steuern, Zinsaufwand und Abschreibungen. Es gilt eine Freigrenze von 3 Mio € (bezogen auf den Netto-Zinsaufwand); kleinere und mittlere Unternehmen können dem Abzugsverbot daher meist entgehen. Die Vorschrift soll die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland erschweren, insbesondere innerhalb von Konzernen.

Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschritt ist nach wie vor umstritten. Der Bundesfinanzhof lässt es in einer aktuellen Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung dahingestellt, ob die Regelung generell verfassungswidrig ist. Jedenfalls sei folgende Detailregelung möglicherweise verfassungswidrig.

Eine Ausnahme von der Zinsschranke sieht das Gesetz unter anderem vor, wenn das Unternehmen nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört. Auf diese Ausnahme können sich Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) jedoch in bestimmten Fällen der Finanzierung durch Gesellschafter nicht berufen. Im Streitfall konnten finanzierende Banken in Höhe von mehr als 10 % des Netto-Zinsaufwands auf bürgende Gesellschafter Rückgriff nehmen, die zu über 25 % an der AG beteiligt waren. In einem derartigen Fall ist die Zinsschranke trotz fehlender Konzernzugehörigkeit anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für zu weitgehend und daher möglicherweise für verfassungswidrig. Den Kapitalgesellschaften werde hierdurch die Möglichkeit der Finanzierung zu sehr eingeschränkt. Ein rechtfertigender Grund hierfür bestehe nicht.

Das Gericht hat daher Aussetzung der Vollziehung gewährt.



Zinsschranke
Verfassungswidrigkeit
Konzernzugehörigkeit
BFH v. 13.3.2012, I B 111/11
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