23.05.2012

Konkurrentenklage: Auskunftspflicht des Finanzamts

Für die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, wenn es sich um die Tätigkeit eines sog. Zweckbetriebs handelt. Dieser darf zu anderen Betrieben ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins unvermeidbar ist. Für konkurrierende Unternehmen können erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen, wenn ein Verein zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz anwendet. Sie können vor dem Finanzgericht gegen die unzutreffende Besteuerung des Vereins klagen.

Zur Vorbereitung einer derartigen Klage kann ein Unternehmen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob der Verein auf seine Tätigkeit den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Konkurrent dürfe nicht darauf verwiesen werden, er solle Rechtsschutz wegen der Besteuerung des Vereins in Anspruch nehmen, obwohl ihm nicht bekannt sei, ob überhaupt seine Rechte berührende Steuerbescheide ergangen seien. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei nur, dass eine unzutreffende Besteuerung und eine davon ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens ernstlich in Betracht kommen. Erst im Rahmen einer Konkurrentenklage sei zu entscheiden, ob ein Rechtsschutzanspruch des Unternehmens tatsächlich gegeben ist.

Das Urteil betraf ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportierte und seine Umsätze mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % versteuerte. Es nahm an, dass ein als gemeinnützig anerkannter Verein vergleichbare Transportleistungen mit dem Umsatzsteuersatz von 7 % abrechnete und versteuerte. Darin sah das Unternehmen eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage verlangte es eine Auskunft vom Finanzamt darüber, mit welchem Umsatzsteuersatz der Verein seine Umsätze versteuerte. Diese wurde unter Hinweis auf das Steuergeheimnis zu Unrecht abgelehnt, wie der Bundesfinanzhof nun entschied.



Auskunftsanspruch
Auskunftspflicht
Finanzamt
Konkurrentenklage
Steuersatz
BFH v. 26.1.2012, VII R 4/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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