31.05.2012

Lkw-Fahrer: Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz

Ein Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) als Werbungskosten abziehen. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs der Lkw-Wechselplatz eines Fernfahrers. Es handelt sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. Ein Lkw-Fahrer kann damit die Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Lkw-Wechselplatz mit einem Pkw in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrener Kilometer als Werbungskosten abziehen. Die Entfernungspauschale ist nicht anwendbar.



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BFH v. 28.3.2012, VI R 48/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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