22.06.2012

Flugreisen: Rechte bei Gepäckschäden

Die Fluglinien müssen für Schäden an Hand- und Reisegepäck grundsätzlich aufkommen. Hierzu weist das Bundesjustizministerium auf Folgendes hin:

Luftfahrtunternehmen müssen den Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Für aufgegebenes Reisegepäck haften die Luftfahrtunternehmen unabhängig davon, ob sie den Schaden auch verschuldet haben. Für Handgepäck haften sie nur, wenn dem Unternehmen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Haftung ist auf einen Höchstbetrag von 1.330 € begrenzt, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei größeren Werten können Reisende vor Reiseantritt eine sogenannte Wertdeklaration gegen Zahlung eines Zuschlags abgeben. Die Luftfahrtunternehmen haften dann grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrags.

Im Schadensfall müssen Reisende binnen 7 Tagen nach der Aufgabe des Gepäcks dem Luftfahrtunternehmen den Verlust oder die Beschädigung anzeigen. Trifft das Gepäck verspätet ein, verlängert sich die Frist auf 21Tage nach Empfang des verspäteten Gepäcks. Jede Beanstandung muss schriftlich erfolgen. Anfängliche Versäumnisse bei den Förmlichkeiten der Anzeige schließen später eine erfolgreiche Klage aus.

Bei Pauschalreisen können Kunden sich sowohl an den Reiseveranstalter als auch an das befördernde Luftfahrtunternehmen wenden. Viele Airlines und Pauschalreiseveranstalter leisten auch unbürokratische Hilfe.



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BMJ, Pressemitteilung v. 20.6.2012
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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