25.06.2012

Keine Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Kündigung

Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt diese Befristung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch wurde als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden. Nur wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitpunkt hinaus arbeitsunfähig erkrankt war, galt die Befristung nicht für den Abgeltungsanspruch.

Das Bundesarbeitsgericht hält hieran nicht mehr fest. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfalle als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes.

Das Urteil betraf einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31.7.2008 endete. Dies hatte das Arbeitsgericht im Kündigungsrechtstreit am 27.11.2008 entschieden. Dem Arbeitnehmer standen noch 16 Urlaubstage zu, wofür er von seinem früheren Arbeitgeber mit Schreiben vom 6.1.2009 erfolglos eine Abgeltung verlangte. Dieser meinte, dass der Anspruch zum 31.12.2008 untergegangen sei. Das Bundearbeitsgericht erkannte den Anspruch an. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer.



Urlaubsabgeltungsanspruch
Befristung
Kündigung
Kalenderjahr
BAG v. 19.6.2012, 9 AZR 652/10
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