14.08.2012

Verbindung von Maschinen zu einer Fertigungsstraße (Investitionszulage)

Werden mehrere Geräte oder Maschinen zu einer Anlage verbunden, ist zu prüfen, ob die eingefügten Teile steuerlich ihre Selbständigkeit behalten oder ob die Anlage ein einheitliches Wirtschaftsgut ist. Von Bedeutung ist dies unter anderem für die Investitionszulage. Diese ist für die Anlage als solche zu beantragen, wenn sie selbst ein Wirtschaftgut ist, nicht für die einzelnen Teile. Die Zulage ist dann für das Jahr der Fertigstellung der Anlage insgesamt zu beantragen. Es kommt nicht darauf an, wann die einzelnen Teile der Anlage geliefert wurden. Für die bereits angelieferten Teile könnte allenfalls Investitionszulage unter dem Aspekt von Teilherstellungskosten beantragt werden.

In einem neuen Urteil befasst sich der Bundesfinanzhof mit dieser Abgrenzung. Von der Anschaffung oder Herstellung einzelner Wirtschaftsgüter ist auszugehen, wenn alle oder einzelne Teile der Anlage auch ohne Verbindung mit den anderen im Betrieb selbständig einsetzbar wären. Die Verbindung darf nur vorübergehend und nicht von entscheidender Bedeutung für die Funktion der einzelnen Teile sein.

Eine Herstellung einer Anlage, eines einzigen Wirtschaftsgutes, ist anzunehmen, wenn die An-schaffung der Teile oder Materialien bezweckt, erst durch ihre Verbindung das für den Betrieb bestimmte Wirtschaftsgut entstehen zu lassen. Von Bedeutung können sein die Festigkeit einer Verbindung, der Zeitraum, auf den Verbindung oder gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie das Erscheinungsbild.

Das Gericht beurteilte eine Fertigungsstraße nicht als einheitliches Wirtschaftsgut. Die einzelnen Maschinen arbeiteten unabhängig voneinander und waren durch ein Förderband miteinander ver-bunden. Die beantragte Investitionszulage für die Gesamtanlage wurde abgelehnt.



Investitionszulage
Fertigungsstraße
Anlage
einzelnes Wirtschaftsgut
BFH v. 19.4.2012, III R 34/11
Haftungshinweis:
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