22.08.2012

„Praxisgebühr“ nicht als Sonderausgabe abziehbar

Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei Arztbesuchen eine sog. Praxisgebühr entrichten. Diese Zuzahlungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Ein Abzug ist nur möglich bei Beiträgen zu Versicherungen. Dazu gehören nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der „Praxisgebühr“ ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, da unabhängig von deren Zahlung der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wird. Es handelt sich vielmehr um eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten.

Ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) geltend gemacht werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, da sich die Zahlungen bei dem Kläger steuerlich nicht auswirkten.



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BFH v. 18.7.2012, X R 41/11
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