28.08.2012

Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

Ein Unternehmen suchte mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Hierauf bewarb sich ein 53-Jähriger, der aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Obwohl solche Gespräche durchgeführt worden waren, wurden die Stellen nicht besetzt. Der nicht eingestellte Bewerber verlangte von dem Unternehmen eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück. Sie begründeten dies damit, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bereits dadurch ausscheide, dass kein anderer Bewerber eingestellt worden sei. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Die Begründung der Vorinstanzen reiche nicht zur Abweisung des Anspruchs. Diese hätten vielmehr prüfen müssen, ob der Bewerber für eine der ausgeschriebenen Stellen objektiv geeignet und eine Einstellung wegen des Alters unterblieben war. Diese Prüfung muss nun in einer weiteren Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nachgeholt werden.



Benachteiligungsverbot
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Stellenausschreibung
BAG v. 23.8.2012, 8 AZR 285/11
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