Ein Gesetzentwurf zu diesem Thema sieht unter anderem Folgendes vor:
Der sog. Übungsleiterfreibetrag soll von 2.100 € auf 2.400 € erhöht werden. (ab 2013)
Der Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienste von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Einrichtungen soll von 500 € auf 720 € steigen. (ab 2013)
Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung werden bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 2 Mio € zum Abzug zugelassen.
Wer eine zweckwidrige Verwendung von steuerbegünstigten Spenden veranlasst, soll dem Finanzamt nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden haften. Bisher war in diesen Fällen ein Verschulden keine Voraussetzung der Haftung. Für mildtätige Einrichtungen soll die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Personen vereinfacht werden
Zeitnahe Mittelverwendung bei gemeinnützigen Einrichtungen: Bisher müssen die Mittel grundsätzlich in dem Jahr für die begünstigten Zwecke eingesetzt werden, das dem Jahr des Zuflusses folgt. Diese Frist soll um ein Jahr verlängert werden.
Rücklagen bei gemeinnützigen Einrichtungen: Gemeinnützige Einrichtungen haben ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre begünstigten Zwecke zu verwenden. Als Ausnahme davon ist es zulässig, die Mittel in bestimmtem Umfang in Rücklagen einzustellen. Die Vorschriften über die Rücklagenbildung sollen neu gefasst und zum Teil geändert werden. Soweit der Höchstbetrag für eine Einstellung in eine freie Rücklage in einem Jahr nicht aufgebraucht ist, soll die Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden können.