28.11.2012

Telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters ist unverbindlich

Das Finanzamt ist an eine unrichtige telefonische Auskunft eines Sachbearbeiters nicht gebunden. Dies hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt. Es besteht allenfalls eine Bindung an Auskünfte des zuständigen Sachgebietsleisters oder des Vorsteher des Finanzamtes.

Der Pkw eines Arbeitnehmers war auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschädigt worden. Die zuständige Sachbearbeiterin gab ihm die Auskunft, bei einem Verkauf des Wagens ohne vorherige Reparatur könne er den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall abzüglich Verkaufserlös als Werbungskosten absetzen. Daraufhin verkaufte er den Wagen ohne Reparatur. Später stellte sich heraus, dass die Auskunft unzutreffend war. Er konnte im Ergebnis keine Kosten absetzen. Die Auskunft der Sachbearbeiterin war für das Finanzamt nicht bindend, so der Bundesfinanzhof.



verbindlich
Auskunft
rechtverbindlich
bindend
Sachbearbeiter
BFH v. 21.8.2012, VIII R 33/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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