30.11.2012

Ansatz fiktiver Kosten Dritter in der Betriebskostenabrechnung

Ein Vermieter von Wohnraum darf in der Betriebskostenabrechnung Kosten für Arbeiten, die er mit eigenem Personal erbracht hat (z.B. Gartenpflege, Hausmeister) mit den Kosten ansetzen, die er einem Dritten dafür hätte zahlen müssen. (Bundesgerichtshof)



Vermieter
Mieter
Nebenkostenabrechnung
eigene Kosten
Abrechnung
BGH v. 14.11.2012, VIII ZR 41/12; BGH-Pressemitteilung Nr. 192/2012
Haftungshinweis:
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