10.12.2012

Wirksamer Verzicht auf Kleinunternehmerbesteuerung

Unternehmer, deren Umsätze im laufenden und im vorangegangenen Jahr bestimmte Grenzen nicht übersteigen, brauchen als so genannte Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärungen abgeben. Sie dürfen dann in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und können sich die ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

Auf diese Regelung kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt durch eine formlose Erklärung verzichten. Es genügt, wenn er dazu am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung abgibt. Er unterliegt dann mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung und muss Umsatzsteuererklärungen und ggf. Voranmeldungen abgeben. Bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheids kann die Verzichtserklärung widerrufen werden.

Erzielt ein Unternehmer Umsätze aus mehreren der Umsatzsteuer unterliegenden, selbstständigen Tätigkeiten, kann er nicht nur für eine dieser Tätigkeiten auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, die Wahl der Besteuerung muss sich auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit beziehen.

Nur wenn der Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung sämtliche Umsätze aus allen unternehmerischen Tätigkeiten erfasst, ist für das Finanzamt erkennbar, dass er tatsächlich auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten will. Andernfalls ist die Erklärung zweifelhaft und darf nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom Finanzamt nicht als Verzichtserklärung ausgelegt werden. Der Unternehmer ist dann weiterhin als Kleinunternehmer zu besteuern.



Kleinunternehmer
Vezicht
Option
Kleinunternehmerregelung
Widerruf
FG Köln v. 26. 6. 2012, 3 K 2961/07
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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