15.01.2013

Tierhalterhaftung: Kein Schadenersatzanspruch gegen Imker wegen Bienenkot

Verschmutzen Bienen während ihres alljährlichen Reinigungsflugs im Frühjahr ein Grundstück mit Bienenkot, begründet dies für den Grundstücksinhaber keinen Schadenersatzanspruch gegen den Imker. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau hat der Grundstücksbesitzer den Bienenüberflug zu dulden. Die dadurch entstandenen Verschmutzungen seien allenfalls Unannehmlichkeiten.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Inhaber eines Grundstücks von seinem Nachbarn Schadenersatz aus dessen Tierhalterhaftung wegen einer entstandenen Verschmutzung seines Grundstücks mit Bienenkot. Der Nachbar war Imker und hielt seit einigen Jahren 16 Bienenvölker. Die Bienen führten alljährlich im Frühjahr einen Reinigungsflug aus. Dabei überflogen sie das Grundstück des Geschädigten und verschmutzten es.

Das Gericht gestand dem Grundbesitzer keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Tierhalterhaftung des Imkers zu. Diese decke nur solche Schäden ab, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen werden. Artspezifische Verhaltensweisen der Tiere – wie der Reinigungsflug - fallen nicht darunter.



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LG Dessau-Roßlau v. 10.5.2012 - 1 S 22/12 -
Haftungshinweis:
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